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Grundlagen

HWG-konforme Werbung für Praxen

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) setzt der Außendarstellung ästhetischer Praxen enge Grenzen. Diese Seite ordnet die Regeln ein, die im Praxisalltag am häufigsten berührt werden — und zeigt, wie Sichtbarkeit trotzdem entsteht.

Fünf Punkte, die im Alltag zählen

Vorher-Nachher-Bilder

Die vergleichende Darstellung des Körperzustands vor und nach einem operativen Eingriff ist unzulässig (§ 11 Abs. 1 HWG). Bei minimalinvasiven Behandlungen kommt es auf dieselbe Haltung an: Vorher-Nachher-Bilder wirken schnell wie ein Erfolgsversprechen. Wer sichtbar machen möchte, wie gearbeitet wird, zeigt stattdessen den Prozess — Vorbereitung, Aufklärung, Nachsorge.

Erfolgsversprechen und Angstwerbung

Aussagen, die einen sicheren Behandlungserfolg nahelegen oder Angst vor dem Nichtbehandeln erzeugen, sind unzulässig. Sachliche Beschreibungen von Ablauf, Risiken und Grenzen sind der tragfähige Weg.

Patientenstimmen und Danksagungen

Äußerungen Dritter dürfen nicht in missbräuchlicher oder irreführender Weise eingesetzt werden. Stimmen zum Erleben von Ablauf und Betreuung sind etwas anderes als Aussagen über ein Ergebnis.

Fachkreise und Öffentlichkeit

Das HWG unterscheidet zwischen Werbung gegenüber Fachkreisen und gegenüber der Öffentlichkeit. Ein Social-Media-Kanal richtet sich praktisch immer an die Öffentlichkeit — mit den strengeren Maßstäben.

Pflichtangaben und Transparenz

Berufsbezeichnung, Qualifikation und verantwortliche Person müssen erkennbar sein. Gerade bei ästhetischen Kleineingriffen ist das für Patient:innen der wichtigste Orientierungspunkt.

Wie ein geprüfter Freigabeprozess aussieht

Was diese Seite nicht ist

Seren erstellt Content und prüft ihn gegen die Vorgaben des HWG. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden; die abschließende rechtliche Bewertung bleibt bei der Praxis und ihrer Rechtsberatung.

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Weiter: Social Media Agentur für Ästhetik