Grundlagen
HWG-konforme Werbung für Praxen
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) setzt der Außendarstellung ästhetischer Praxen enge Grenzen. Diese Seite ordnet die Regeln ein, die im Praxisalltag am häufigsten berührt werden — und zeigt, wie Sichtbarkeit trotzdem entsteht.
Fünf Punkte, die im Alltag zählen
Vorher-Nachher-Bilder
Die vergleichende Darstellung des Körperzustands vor und nach einem operativen Eingriff ist unzulässig (§ 11 Abs. 1 HWG). Bei minimalinvasiven Behandlungen kommt es auf dieselbe Haltung an: Vorher-Nachher-Bilder wirken schnell wie ein Erfolgsversprechen. Wer sichtbar machen möchte, wie gearbeitet wird, zeigt stattdessen den Prozess — Vorbereitung, Aufklärung, Nachsorge.
Erfolgsversprechen und Angstwerbung
Aussagen, die einen sicheren Behandlungserfolg nahelegen oder Angst vor dem Nichtbehandeln erzeugen, sind unzulässig. Sachliche Beschreibungen von Ablauf, Risiken und Grenzen sind der tragfähige Weg.
Patientenstimmen und Danksagungen
Äußerungen Dritter dürfen nicht in missbräuchlicher oder irreführender Weise eingesetzt werden. Stimmen zum Erleben von Ablauf und Betreuung sind etwas anderes als Aussagen über ein Ergebnis.
Fachkreise und Öffentlichkeit
Das HWG unterscheidet zwischen Werbung gegenüber Fachkreisen und gegenüber der Öffentlichkeit. Ein Social-Media-Kanal richtet sich praktisch immer an die Öffentlichkeit — mit den strengeren Maßstäben.
Pflichtangaben und Transparenz
Berufsbezeichnung, Qualifikation und verantwortliche Person müssen erkennbar sein. Gerade bei ästhetischen Kleineingriffen ist das für Patient:innen der wichtigste Orientierungspunkt.
Wie ein geprüfter Freigabeprozess aussieht
- Themenplanung entlang zulässiger Formate statt entlang von Ergebnisbildern.
- Produktion mit klarer Trennung von Aufklärung, Persönlichkeit und Praxisalltag.
- Prüfung jedes Beitrags gegen die im HWG angelegten Grenzen.
- Dokumentierte Freigabe durch die Praxis vor der Veröffentlichung.
- Archivierung von Fassung und Freigabe, nachvollziehbar im Nachhinein.
Was diese Seite nicht ist
Seren erstellt Content und prüft ihn gegen die Vorgaben des HWG. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden; die abschließende rechtliche Bewertung bleibt bei der Praxis und ihrer Rechtsberatung.